Das Sozialgericht Lüneburg vertritt in einem Urteil (AZ: S22 SO 202/09, Datum 12.05.2011 -Angabe ohne Gewähr- ) die Auffassung, dass es sich bei der Teilnahme an einer EX-IN-Ausbildung um eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handelt. Die Kostenübernahme wurde im Rahmen des Persönlichen Budgets von der Klägerin als Eingliederungshilfe beantragt. Vom Kostenträger der Eingliederungshilfe wurde die EX-IN-Ausbildung inhaltlich dagegen der Beruflichen Rehabilitation zugeordnet. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Insbesondere weil der Kurs nicht ausschließlich auf eine Qualifikation abzielt, sondern auch von Personen genutzt werde, die damit kein berufliches Interesse verbänden.
Mit dem Urteil erhöhen sich einerseits wahrscheinlich die Chancen, dass die Kosten eines Ex-In-Kurses im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) übernommen werden. Andererseits werden mit dem Urteil aber auch Professionalisierungsbemühungen gebremst. Leider ist es mir nicht gelungen, den Urteilstext im Netz zu recherchieren, auch wenn dieses Urteil ja auch in meinem Namen gesprochen wurde („des Volkes“), ist es nicht so einfach zugänglich.
Update (17.05.2015)
Der Urteilstext ist mittlerweile doch auch online zu finden. Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Hessen hat ihn auf seiner Homepage. Ich möchte den Urteilstext hier nicht direkt verlinken, weil mir der Hinweis des Landesverbandes wichtig ist, dass in Hessen die Kosten des EX-IN-Kurses laut Landesverband nicht im Rahmen des Persönlichen Budgets übernommen werden. Sie finden den Urteilstext unter dem Link der mit folgendem Text beginnt „Für die EX-IN-Ausbildung gibt es in Hessen kein Persönliches Budget, „weil das eine Ausbildung ist“. Die Verantwortlichen erkennen nicht, dass es dabei in erster Linie um Recovery und Empowerment für Psychiatrie-Erfahrene geht…“ Der Link zur Seite auf der Sie den Urteilstext finden, lautet:
http://www.lvpeh.de/texte.html
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